Zum Hauptinhalt springen
Unified Patent Court

Einheitspatent vs. herkömmliches Europäisches Patent

Was Sie über das EPG wissen müssen

Was ist das Einheitspatent?

Das Einheitspatent ist eine Ergänzung zum bestehenden Europäischen Patent (EP). Es umfasst alle teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), und zwar mit minimalen Übersetzungskosten und einer einheitlichen Jahresgebühr. Im Vergleich zum herkömmlichen EP, das eine nationale Validierung in allen Mitgliedstaaten erfordert, wo Patentschutz angestrebt wird, bietet das Einheitspatent erhebliche Kosteneinsparungen, insbesondere wenn der Patentschutz in weiten Teilen Europas gelten soll.

Die Verfahren für die Einreichung und Durchsetzung Europäischer Patente bleiben unverändert. Nach der Erteilung haben Patentinhaber die Wahl, ob sie ihr Europäisches Patent in ausgewählten Mitgliedstaaten validieren lassen möchten und eine Vielzahl nationaler Rechte erhalten (traditionelles System) oder sich für ein Einheitspatent entscheiden, das in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten geschützt ist.

In welchen Ländern gilt das Einheitspatent?

Das Einheitspatent gilt in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten (17 Staaten seit April 2024 / 18 Staaten ab dem 1. September 2024). Künftige Einheitspatente werden voraussichtlich über eine noch größere territoriale Reichweite verfügen, wenn weitere Mitgliedstaaten dem Einheitspatentsystem beitreten.

In Mitgliedstaaten, die das EPG-Übereinkommen nicht ratifiziert haben, können Patentinhaber ihr Europäisches Patent auf herkömmliche Weise validieren, um vollständigen Patentschutz in allen Mitgliedstaaten zu erlangen.

Vorteile des Einheitspatents

Mit dem Einheitspatentsystem lassen sich die Komplexität und die Kosten von Patentanmeldungen verringern. Zu den wesentlichen Vorteilen zählen:

  • Wegfall von Übersetzungen: Im Gegensatz zum herkömmlichen EP-Verfahren, das für die nationale Validierung eines Europäischen Patents in einem EU-Mitgliedstaat eine Übersetzung der Patentschrift in der jeweiligen Landessprache erfordert, ist beim Einheitspatent nur die Übersetzung in eine andere Amtssprache der Europäischen Union erforderlich. Ggf. muss also gar keine Übersetzung erstellt werden.
  • Wegfall der amtlichen Gebühren: Der Antrag auf einheitliche Wirkung ist völlig kostenlos.
  • Einheitliche Jahresgebühren: Es wird eine einheitliche Jahresgebühr fällig, die an das Europäische Patentamt zu zahlen ist. Diese Jahresgebühr entspricht der Summe der im Vereinigten Königreich, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden fälligen Jahresgebühren. Damit ist das Einheitspatent in der Regel günstiger als ein Europäisches Patent, das in vier von 24 EU-Mitgliedstaaten validiert und aufrechterhalten wird.
  • Vereinfachte Durchsetzung: Einheitspatente fallen automatisch in die Zuständigkeit des EPG. Daher müssen Einheitspatente vor dem EPG verhandelt werden. Dessen Entscheidung im Falle einer Patentverletzung gilt in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Dies kann gegenüber separaten Verfahren vor den einzelnen nationalen Gerichten eine erhebliche Kosteneinsparung darstellen.

Nachteile des Einheitspatents

Zu den wesentlichen Nachteilen zählen:

  • Staffelung der Jahresgebühr: Über die gesamte Laufzeit des Patents erhöht sich die Jahresgebühr von Jahr zu Jahr. Das trifft zwar auch auf herkömmlich validierte EP zu, doch bei diesen Patenten kann die territoriale Reichweite innerhalb der Laufzeit verringert werden, um die Zahl der Länder zu reduzieren, in denen Jahresgebühren fällig werden. Dies ist beim Einheitspatent nicht möglich. Bei Nichtentrichtung der Jahresgebühr erlischt der Schutz in allen Mitgliedstaaten.
  • Vereinfachte Durchsetzung von Einsprüchen: Da Einheitspatente automatisch in die Zuständigkeit des EPG fallen, können Dritte die Aufhebung des Einheitspatents in einer einzigen Entscheidung anstreben, die in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt. Sie setzten damit also alles auf eine Karte. Die Vor- und Nachteile des Einheitspatents und des neuen EPG-Systems sollten sorgfältig abgewogen werden, bevor Sie sich für oder gegen ein Einheitspatent entscheiden. Wir stehen Ihnen dabei im Einzelfall gerne beratend zur Seite.

(Noch) Kein einheitliches ESZ

Derzeit müssen Inhaber eines Einheitspatents die Laufzeitverlängerung durch ein Ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) weiterhin für jedes Land einzeln beantragen.

Die Europäische Kommission erwägt derzeit Vorschläge für ein ESZ mit einheitlicher Wirkung sowie ein zentrales nationales Erteilungsverfahren. Ziel ist es, die Erteilung von ESZ zu harmonisieren und die Antragsbearbeitung zu vereinfachen, um die damit verbundenen Kosten zu senken.

Fragen zum EPG?

Bitte geben Sie hier Ihre Kontaktdaten ein und wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.

[contact-form-7 id=“c9f302b“ title=“Request a Callback: How we Help“]

This site is registered on wpml.org as a development site. Switch to a production site key to remove this banner.